Anlasslose Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

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Nachdem der Erlass des NRW- Wirtschaftsministeriums vom 14.07.2020 die gewünschten Sonntagsöffnungen zur Stärkung des Einzelhandels nicht rechtfertigen konnte, versucht nun das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Ladenöffnungen über die Coronaschutzverordnung zu ermöglichen.

§ 11 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung in der ab dem 01.10.2020 geltenden Fassung genehmigt Ladenöffnungen an allen vier Adventssonntagen sowie am 3. Januar 2021. Damit soll der Kundenandrang in der Vor- und Nachweihnachtszeit entzerrt werden. Einer Umsetzung durch die Kommunen (etwa durch Ordnungsbehördliche Verordnung) bedarf die Regelung nicht.

Damit setzt sich die Coronaschutzverordnung jedoch in Widerspruch zum LÖG NRW und zur Rechtsprechung des OVG NRW. In § 6 Abs. 4 LÖG NRW ist geregelt, dass maximal an zwei Adventssonntagen Ladenöffnungen freigegeben werden dürfen. Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs. 1 S. 1 LÖG NRW auch, dass die verkaufsoffenen Sonntage nicht unmittelbar aufeinander folgen dürfen. Als untergesetzliche Norm kann die Coronaschutzverordnung die Regelungen im LÖG NRW nicht durchbrechen.

Das OVG NRW hat sich in seinem aktuellen Beschluss zu einer noch auf eine kommunale ordnungsbehördliche Verordnung gestützten Freigabe eines Adventssonntags (Beschl. v. 1.10.2020 – 4 B 1444/20.NE -) bereits skeptisch gegenüber der Freigabe durch die Coronaschutzverordnung geäußert. Die Begründung des Beschlusses ist noch nicht veröffentlicht. Laut Pressemitteilung soll das OVG sich jedoch neben dem Widerspruch zum LÖG NRW auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung berufen haben.

Sollte die Coronaschutzverordnung (z.B. wie ansonsten auch durch ver.di) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angegriffen werden, ist zu erwarten, dass die Regelungen zur Ladenöffnung nicht halten werden. Kommunen sollten daher nicht damit rechnen, dass die Ladenöffnungen an den durch die Coronaschutzverordnung freigegebenen Sonntagen tatsächlich stattfinden können. Es gilt weiterhin: Ladenöffnungen können auch in Zeiten von Corona nur als Annex zu Anlässen freigegeben werden, die ohnehin ein erhöhtes Besucherinteresse auslösen. Es ist zu empfehlen, dass die Kommunen ungeachtet CoronaschutzVO auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung weiterhin eine eigene ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe von (Advents-)Sonntagen als Annex zum örtlichen Weihnachtsmarkt erlassen und keine anlasslose Ladenöffnung zulassen. Sollte die aktuelle Regelung in der CoronaschutzVO zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und kippen, kann auf diese Weise bei rechtzeitiger Planung dennoch eine Ladenöffnung im Advent möglich werden.

Ansprechpartnerinnen: Susanne Tyczewski & Marie-Louise Steffens

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