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EuGH verpflichtet öffentliche Arbeitgeber zur Ausschreibung bei betrieblicher Altersversorgung
Kommunen und kommunale Betriebe müssen Verträge über die betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer künftig ausschreiben. Dazu verpflichtet sie ein aktuelles Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.07.2010 (Rs. C-271/08).
Städte, Gemeinden und Landkreise können sich damit ab sofort nicht mehr auf tarifvertragliche Vereinbarungen berufen, die öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und Kommunalversicherer bei der betrieblichen Altersversorgung kommunaler Mitarbeiter privilegieren. Dem entsprechend eröffnen sich vor allem für private Versicherungsunternehmen neue Geschäftsmöglichkeiten. Auch wenn die Entscheidung unmittelbar nur die entsprechende Vergabepraxis von kommunalen Arbeitgebern betrifft, ist sie auf andere öffentliche Einrichtungen übertragbar, soweit diese als öffentliche Auftraggeber dem Vergaberecht unterliegen. Sie gilt damit insbesondere auch für alle Bundes- und Landesbehörden. Dem Urteil des EuGH lag ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zu Grunde, mit dem die Kommission Verstöße gegen Vorschriften der EU-Vergaberichtlinien durch deutsche Kommunen bei der betrieblichen Altersversorgung geltend machte. Konkret ging es um die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Bisher wurden entsprechende Rahmenverträge von den Kommunen nämlich häufig freihändig an Unternehmen aus dem öffentlichen Finanzsektor vergeben. Diese Praxis entspricht tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und den Gewerkschaften Verdi und DBB Tarifunion, in denen ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Entgeltumwandlung über öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe oder Kommunalversicherer durchzuführen ist. In seiner Urteilsbegründung hob der EuGH hervor, dass es sich bei den fraglichen Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung um Versicherungsverträge und damit um öffentliche Dienstleistungsaufträge handele. Den Einwand, dass die betriebliche Altersversorgung nur den Arbeitnehmern zu Gute komme und sich die Kommune selbst keine Leistung beschaffe, ließen die Richter nicht gelten. Denn die kommunalen Arbeitgeber müssten nach § 1 Abs. 1 BetrAVG für die Erfüllung der von ihnen zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann einstehen, wenn diese über einen externen Dienstleister durchgeführt werde. Deshalb handle die Kommune bei Abschluss entsprechender Verträge letztlich auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Die Kommunen seien auch nicht durch die tarifvertragliche Festlegung auf bestimmte (öffentliche) Versorgungsträger von ihrer gesetzlichen Ausschreibungspflicht befreit. Das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen erlaube nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung der vergaberechtlichen Bestimmungen. Außerdem falle die Festlegung von möglichen Vertragspartnern für Verträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht in den Kern des Tarifvertragsrechts. Mit anderen Worten: die Tarifvertragsparteien hätten eine vergaberechtswidrige Beschränkung des Kreises möglicher Versorgungsträger gar nicht vereinbaren dürfen. Auch die mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen sozialpolitischen Zielsetzungen sind nach Ansicht des EuGH mit einer Anwendung des Vergaberechts keineswegs unvereinbar. Die Vorfestlegung auf öffentliche Versorgungsträger lasse sich weder mit einer größeren Solidität noch mit einer breiteren Akzeptanz für die Arbeitnehmer nachvollziehbar rechtfertigen. Auch im Rahmen einer Ausschreibung könnten die Kommunen durch entsprechend strenge Eignungskriterien die Solidität des Vertragspartners sicherstellen. Außerdem unterlägen alle in Frage kommenden Versicherungsunternehmen einer EU-weit gewährleisteten Aufsicht, die ein hohes Maß an Sicherheit gewährleiste. Auch ein Ausgleich zwischen „guten“ und „schlechten“ Risiken lasse sich durch entsprechende Ausschreibungsbedingungen sicher stellen. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist von besonderem Gewicht, weil das Gericht über die Auslegung europäischer Rechtsvorschriften letztverbindlich entscheidet und im konkreten Fall in der Besetzung der Großen Kammer, in der Vertreter aller Spruchkörper des EuGH mitwirken, geurteilt hat. Damit ist die Entscheidung prägend für die weitere Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet. Die Entscheidung der EU-Richter stellt die betroffenen Kommunen ebenso wie ihre bisherigen Vertragspartner vor erhebliche Probleme. So müssen die geschlossenen Rahmenverträge beendet und für die Zukunft neu ausgeschrieben werden. Bei vielen, vor allem größeren Kommunen und kommunalen Betrieben, dürfte der für eine EU-weite Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert von 193.000 Euro erreicht werden. Maßgebend für die Ermittlung ist dabei das voraussichtliche Entgeltumwandlungsvolumen für alle Beschäftigten über einen Zeitraum von 4 Jahren. Auf ihren guten Glauben bei Abschluss der jetzt beanstandeten Verträge können sich jedenfalls weder die Kommunen noch die von ihnen beauftragten öffentlichen Versicherer und Finanzdienstleister berufen. Dass sich öffentliche Auftraggeber ihrer Pflicht zur Beendigung vergaberechtswidrig geschlossener Verträge weder unter Hinweis auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch mit Blick auf den Grundsatz pacta sunt servanda oder das Grundrecht auf Eigentum entziehen können, hat der EuGH in anderem Zusammenhang bereits entschieden (Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-503/04). Datum: 28.07.2010
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